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Die Plicht, Radwege zu benutzen.
Jeder Radfahrer hat einen Radweg zu benutzen, wenn dieser mit einem der drei rechts abgebildeteten blauen Schilder ausgeschildert ist (Zeichen 237 "Radweg", 240 "Gemeinsamer Fuß- und Radweg" und 241 "Getrennter Fuß- und Radweg"). Diese Schilder sind Gebotsschilder, d.h. man muss in allen drei Fällen den Weg benutzen. Diese Pflicht gilt auf jeden Fall ohne Ausnahme. Wer dagegen verstößt und von den Ordnungshütern auf der Straße erwischt wird, muss mit einem Bußgeld von 15 Euro rechnen.
Linkseitige Radwege
Die Benutzungspflicht gilt aber auch für linksseitige Radwege. Auch hier ist Voraussetzung, dass eines der blauen Schilder – natürlich in Fahrtrichtung sichtbar und erkennbar aufgestellt – zur Kennzeichnung verwendet wurde. Und auch hier gilt die Pflicht ohne Ausnahme. Der Zustand der Wege, vor allem fehlende Breite, ist grundsätzlich kein Grund zur Nicht-Benutzung, sondern nur in bestimmten Fällen (mehr dazu unter Zumutbarkeit).
Schutzstreifen
Auch sogenannte Schutzstreifen, d.h. durch eine unterbrochene Linie und ein weißes, in regelmäßigen Abständen auf die Fahrbahn aufgezeichnetes Sinnbild "Radfahrer" gekennzeichnete Streifen von 1,60 (mind. 1,25) m Breite am Fahrbahnrand müssen benutzt werden. Hier ergibt sich die Benutzungspflicht schon aus dem Rechtsfahrgebot (§ 2(1), (2) StVO).
25% benutzen Radwege nicht
Ein Viertel aller Teilnehmer einer Umfrage von Radsport aktiv im August 2004 benutzen Radwege nicht. Weitere 50% gaben an, sie nur "bei gutem Ausbau" zu benutzen. Diese Zahlen verdeutlichen zweierlei: Die Akzeptanz der Radwege ist gerade wegen ihres häufig schlechten Zustandes ziemlich gering. Zum Zweiten ist ein großer Teil der Radfahrer immer noch der Meinung, dass Radwege, die sich in einem schlechten Zustand befinden, nicht benutzt werden müssen. Dies ist ein Irrtum. Denn: auch Radwege, die den Voraussetzungen, die der Gesetzgeber vorschreibt, nicht genügen oder einfach schlecht sind, müssen benutzt werden, es sei denn, ihre Benutzung ist ohne Zweifel unzumutbar, z.B. durch Eisglätte.
Wie man gegen die Benutzungspflicht vorgehen kann, wenn der Radweg nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, zeigt Ihnen der zweite Teil.
(agr)
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