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Unmittelbar vor Ort sollte man besser nichts tun. Wer den Radweg nicht benutzt, zahlt 15 Euro. Es gibt allerdings auch noch den beschwerlichen Rechtsweg. Eine Radwegebenutzungspflicht muss angeordnet sein, d.h. es muss eines der blauen Schilder aufgestellt werden. Das Aufstellen eines solchen Schildes ist in der Sprache der Juristen ein Verwaltungsakt, der nach § 42 VwGO anfechtbar ist. Allerdings: auch hier gibt es gleich wieder Probleme, Fallen und Hindernisse:
Diese beiden letzten Bedingungen haben es wirklich in sich. Erstens ist bei einem Widerspruch an die örtliche Straßenverkehrsbehörde nichts anderes als eine Ablehnung zu erwarten und zweitens – und das ist das große Problem – dürfte in fast jedem Falle die 4-Wochen-Frist lange verstrichen sein.
Trotzdem kann man es versuchen. Der ADFC bietet hierfür auf seinen Internetseiten unter anderem "Musterwidersprüche" an, die man sich herunterladen kann (z.B. http://www.hamburg.adfc.de/inf-widerspruch.shtml).
Konkrete Möglichkeiten
Es darf nicht für jeden beliebigen Weg eine Radwegebenutzungspflicht angeordnet werden. Es gibt Kriterien: Die Breite von Radwegen ist in der Verwaltungsvorschrift Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) geregelt und hängt von dem jeweiligen "blauen Schild" (Zeichen 237, 240 oder 241) ab:
Desweiteren gibt es Vorraussetzungen für die Führung und die Sichtverhältnisse an den Radwegen, die Verkehrsdichte auf der Straße usw. All dies regelt die VwV-StVO. Auch für linksseitige Radwege sind solche Kriterien in der VwV-StVO angeführt: Der Radweg
Für beide Arten Radwege gilt: der Radweg muss "straßenbegleitend" sein, darf nicht von der Straße abführen oder irgendwo durch die Landschaft führen.
Fehlende Zumutbarkeit
Etwas anderes ist es, wenn der Radweg offensichtlich nicht benutzbar ist. In diesem Falle – fehlende Zumutbarkeit – hat der Gesetzgeber uns einen letzten Rest eigener Entscheidungsfreiheit gelassen: Wir dürfen ausnahmsweise die Straße benutzen. Das ist regelmäßig bei Eis und Schnee der Fall.
Sich vor Gericht „durchkämpfen“
Ist erst ein Bußgeld verhängt worden, gibt es nur noch die Möglichkeit, die Sache ad acta zu legen und die 15 Euro zu zahlen oder die Angelegenheit – notfalls vor Gericht – durchzustehen.
Handelte es sich um einen Radweg in sehr schlechtem Zustand oder ist die Nicht-Benutzung durch andere Umstände vernünftig begründet, stehen die Chancen zunächst mal nicht schlecht, wenigstens eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen – dann muss man wenigstens nicht zahlen. Allerdings kann es vorkommen, dass der Richter wegen einer solchen "Lappalie" verärgert ist oder die Polizeibeamten nicht im Regen stehen lassen will und die Geldbuße bestätigt. In dem Falle kommen weitere Kosten hinzu.
Tipps und Verhaltensstrategien
Fassen wir zusammen, sind folgende Tipps zu beachten:
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