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21.12.2023 | (rsn) - Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am Ende eines 17-monatigen Verfahrens um die angedachte Gründung einer Super League im Fußball eine Entscheidung getroffen, die auch für den Radsport weitreichende Folgen haben könnte. Die höchste europäische Instanz stufte in einem Urteil die Monopolstellung der Europäischen Fußball-Union UEFA und des Fußball-Weltverbands FIFA als nicht vereinbar mit dem europäischen Wettbewerbsrecht ein.
Das bedeutet: UEFA und FIFA können die Gründung einer eigenen von Vereinen und Clubs aufgesetzte Liga nicht mehr unterbinden oder etwa dortige Teilnehmer von den Wettbewerben der Verbände ausschließen. Derartiges Verhalten von UEFA und FIFA bezeichnete der EuGH als einen "Missbrauch einer marktbeherrschenden Position".
Im konkreten Fall ging es darum, dass einige europäische Spitzen-Fußballclubs eine Super League gründen wollen, die der UEFA ein Dorn im Auge ist. Dass die Gründung dieser Liga nicht verhindert werden kann, war ohnehin klar. Allerdings war strittig, welche Konsequenzen das haben könne.
Generalanwalt Athanasios Rantos erklärte im Schlussantrag am Ende des 17-monatigen Verfahrens, dass die an einer etwa gegen den Willen der UEFA oder FIFA gegründeten Super League teilnehmenden Clubs, keine Teilnahme an den Wettbewerben der Verbände mehr einfordern könnten.
Das aber kippte die 15 Richter umfassende Große Kammer nun am Donnerstag. Die Androhung von Sanktionen wie einem Wettbewerbsausschluss vonseiten der UEFA oder FIFA sei nicht rechtens, hieß es im Urteil. Das wäre ein Missbrauch der Monopolstellung im Sinne des Wettbewerbsrechts. Auch einzelne Sportler könnten dementsprechend nicht von Europa- oder Weltmeisterschaften oder anderen Events ausgeschlossen werden, die unter Verbandsregie stattfinden – beispielsweise die UEFA Champions League.
Für den Radsport bedeutet die Entscheidung: Eine von den großen Profi-Teams in den letzten Jahren immer wieder angedachte eigene Rennserie wäre möglich und könnte vom Radsport-Weltverband UCI nicht verhindert werden – oder auf noch niedrigere Ebene heruntergebrochen: Das EuGH-Urteil dürfte auch bedeuten, dass Nationalverbände einem Sportler oder einer Sportlerin keine Lizenz entziehen oder ein Startverbot auferlegen kann, nur weil diese Person an außerhalb des Verbands organisierten Rennen teilnimmt.