Steuererlass auf alle Diensträder ausgeweitet
Dienstrad: 0,25-%-Regel jetzt auch für Fahrräder und Pedelecs
Von Tassilo Holz

| Foto: Decathlon
05.02.2020 | Gute Nachrichten für alle Dienstradler: Die im November 2019 zunächst nur für Dienst-E-Autos und Dienst-S-Pedelecs eingeführte
Förderung wurde im Januar per Anpassung des geltenden Steuererlasses auf alle Diensträder
ausgeweitet - also auch nicht elektrisch unterstützte Räder. Von der neuen Förderung profitieren auch Angestellte, die ihr Jobrad
bereits 2019 von ihrem Arbeitgeber übernommen haben.
Knapp ein Jahr nach Einführung der 0,5-%-Regel fördern die obersten
Finanzbehörden
der Länder Leasing-Diensträder im Fall einer Gehaltsumwandlung steuerlich nun noch stärker: Für
alle seit dem 1. Januar 2019 erstmals überlassenen Diensträder viertelt sich seit 1. Januar 2020 die
Bemessungsgrundlage, nach der die Höhe des zu versteuernden geldwerten Vorteils bei privater Nutzung
berechnet wird.
Die neue 0,25-%-Regel gilt zwar nicht rückwirkend für die Dienstrad-Versteuerung im Kalenderjahr
2019: Hier bleibt es bei der 0,5 %-Regel.
Aber die 0,25-%-Förderung gilt für alle Fahrrad- und E-Bike-Typen.
„Wir freuen uns über die schnelle Reaktion
der Länderfinanzbehörden, die klargestellt haben, dass die mit dem
Klima-Paket anvisierten Maßnahmen zur Förderung nachhaltiger Mobilität für alle Diensträder gelten“, erklärt
JobRad-Geschäftsführer Holger Tumat.
Die im Jahressteuergesetz 2019 verankerte Dienstradförderung
betraf nämlich nur die selten genutzten S-Pedelecs, also E-Bikes mit Tretunterstützung bis
45 km/h, die rechtlich als Kraftfahrzeuge gelten.
Von der Erlass-Änderung profitieren
nicht nur alle Angestellten, die ab 2020 erstmals ein Dienstrad per Gehaltsumwandlung beziehen,
sondern auch alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die 2019 ein Jobrad übernommen haben. Holger
Tumat. „Neu-Jobradler können im Vergleich zum klassischen Kauf mit einer zusätzlichen Ersparnis
von durchschnittlich drei Prozent rechnen.“
Eiene Beispiel-Rechnung: Eine Firma stellt einem Mitarbeiter ein Leasing-Dienstrad im Wert von 3000 Euro (Brutto-Listenpreis) zur
Verfügung, für das dieser einen Teil seines Bruttogehalts umwandelt. Für die private Nutzung entsteht dem
Angestellten ein geldwerter Vorteil, der monatlich mit einem Prozent des Brutto-Listenpreises zu
versteuern ist.
Was ändert sich nun?
Ab 2020 viertelt sich die Bemessungsgrundlage des zu versteuernden geldwerten Vorteils. Das heißt, der
Mitarbeiter muss nur noch ein Viertel von 3000 Euro, abgerundet auf volle Hundert, also 700 Euro/ 1 %
= 7 Euro pro Monat versteuern, was faktisch einer 0,25-Prozent-Besteuerung entspricht. Bei einem Steuersatz
von 35 Prozent spart der Mitarbeiter im Vergleich zur 0,5-%-Regel in 36 Monaten rund 100 Euro zusätzlich.
Tassilo Holz ist Pressesprecher des Dienstrad-Leasing-Anbieters JobRad
.
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