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30.06.2015 | Vom klassischen Rennrad über das robuste Mountainbike bis hin zum stylischen Stadtrad – das Angebot an Fahrrädern ist vielfältig. Und immer häufiger wird ein Rad im Internet gekauft: Laut "Fahrradmarkt Monitor 2014" kann sich fast jeder dritte Deutsche (30 Prozent) vorstellen, sein nächstes Fahrrad online zu kaufen.
Was Verbraucher wissen sollten, wenn sie beispielsweise bei der Lieferung Montage-Fehler feststellen, oder die Schaltung nach vier Wochen schon nicht mehr richtig funktioniert, erläutert Carsten Föhlisch, Leiter der Rechtsabteilung bei "Trusted Shops", und Experte für Verbraucher-Recht beim Online-Shopping.
Fall 1: Montage-Fehler
Nach der Lieferung stellt der Kunde am neuem Fahrrad einen eindeutigen
Montage-Fehler fest: Die hintere Bremse ist nicht richtig ausgerichtet,
und schleift stark. Muss der Händler dem Käufer entstandene Kosten für eine
Korrektur durch eine Fahrrad-Werkstatt vor Ort erstatten?
Carsten Föhlisch: Nein, das muss der Internet-Händler nicht. Der Kunde hat hier ein Gewährleistungsrecht, das er gegenüber dem Händler ausüben muss. Das bedeutet: Er muss den Händler kontaktieren, und den Mangel melden. Dann kann der Käufer entscheiden, ob er eine Reparatur, oder die Neulieferung einer mangelfreien Ware haben möchte.
Der Händler kann die gewählte Art der Nacherfüllung aber verweigern, wenn sie unverhältnismäßig ist. Bei einer nur falsch montierten Bremse wäre die Neulieferung eines Fahrrads wohl unverhältnismäßig. In diesem Fall ist das Recht auf Nacherfüllung auf die Reparatur beschränkt.
Fall 2: Funktions-Probleme
Nach vier Wochen funktioniert die Schaltung des neu gekauften Fahrrads nicht
mehr richtig. Besteht noch ein Anspruch auf Gewährleistung?
Und ist der Käufer in der Beweispflicht, dass die Funktions-Probleme
nicht erst durch die Nutzung entstanden sind?
Carsten Föhlisch: Zeigt sich innerhalb der ersten sechs Monate nach Gefahrübergang – also nach der Lieferung des Rads an den Käufer – ein Mangel, so wird gesetzlich vermutet, dass der Mangel bereits beim Gefahrübergang vorgelegen hat - es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
Im geschilderten Fall - hier ist immer eine Einzelfall-Prüfung notwendig - würde diese Vermutung wohl noch greifen. Der Verbraucher muss dann nur nachweisen, dass überhaupt ein Mangel vorliegt, und dass sich dieser innerhalb der ersten sechs Monate gezeigt hat.
Fall 3: Gebraucht-Rad
Gilt ein Gewährleistungsrecht auch für gebrauchte Fahrräder, die
bei einem Online-Händler erworben wurden?
Carsten Föhlisch: Ja, das Gewährleistungsrecht gilt auch für
gebrauchte Ware. Allerdings sollte man sich hier die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des
Händlers genau durchlesen: Bei gebrauchter Ware besteht die
Möglichkeit, dass der Händler die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr
nach Übergabe der Ware begrenzt. Allerdings machen nicht
alle Händler von dieser Möglichkeit Gebrauch.
Die Trusted Shops GmbH
ist die europäische E-Commerce-Vertrauens-Marke. Das
Unternehmen mit Sitz in Köln hat seit Gründung 1999 europaweit
mehr als 19 000 Händler zertifiziert. "Trusted Shops" überprüft seine
Mitglieder anhand von Kriterien wie Bonität,
Preis-Transparenz, Kunden-Service und Datenschutz, und vergibt
daraufhin sein Gütesiegel. Durch die Kombination von
Prüfung, Geld-zurück-Garantie, Bewertungen und Service entsteht für
den Verbraucher ein "Rundum-sicher-Paket".
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