Gastbeitrag von Siegfried Fröhlich

Schadensersatz bei vorzeitiger Teamauflösung

Von Siegfried Fröhlich

Foto zu dem Text "Schadensersatz bei vorzeitiger Teamauflösung"
Sportrechtler Siegfried Fröhlich

03.11.2011  |  (rsn) – Die vorzeitige Auflösung von Rennställen hat für Radprofis oftmals unangenehme Folgen – das gilt in erster Linie natürlich für solche Fahrer, deren Verträge auslaufen. Wie aber gestaltet sich die Situation in Fällen noch gültiger Verträge? Jüngstes Beispiel ist das Team Leopard-Trek, das nach der Fusion mit RadioShack nur einem Teil seiner Fahrer Plätze in der neuen Mannschaft RadioShack-Nissan anbot. Andere Profis mussten den Rennstall verlassen und das, obwohl sie auf Verträge mit Laufzeit bis Ende 2012 verweisen konnten.

In einem Gastbeitrag auf Radsport news erklärt der Sportrechtler Siegfried Fröhlich die rechtlichen Zusammenhänge.

 Gerade im Radsport kommt es nicht selten vor, dass Teams ihre Fahrer über mehrere Jahre hinweg vertraglich binden, das Team sich dann aber vor Auslaufen des Vertrages auflöst. In diesem Fall gestaltet sich die Situation rechtlich wie folgt:

Der Fahrer hat vertraglich einen Anspruch auf Beschäftigung in Form von Radrennen sowie auf die vereinbarte Vergütung. Verliert das Team wegen Auflösung oder Fusion die Lizenz, kann es seiner vertraglichen Pflicht auf Beschäfigung nicht mehr nachkommen; juristisch ausgedrückt ist die Erfüllung des Vertrages unmöglich.

In dem Moment, in dem das Team dieser Verpflichtung auf Beschäftigung nicht mehr nachkommen kann – etwa im Fall von Leopard Trek am 31.12. 2011 - wandelt sich der vertragliche Anspruch des Fahrers auf Beschäftigung und Vergütung in einen Schadensersatzanspruch. Dem Fahrer ist derjenige Schaden zu ersetzen, der ihm konkret durch die Nicht-Erfüllung des Vertrages entsteht. Er ist so zu stellen, als wäre der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden. Sofern der Fahrer durch die Auflösung allerdings andere Einkünfte erzielt, muss er sich diese anrechnen lassen.

Beispiel: Ein Fahrer unterschreibt einen Zweijahresvertrag für 2011 und 2012 und verdient jährlich 100.000 EUR zzgl. einer festen Startprämie von 20.000 EUR für die Teilnahme an der Tour de France. Die Mannschaft löst sich Ende 2011 auf. Der Fahrer unterschreibt anschließend für 2012 bei einem Continental Team und verdient künftig jährlich 30.000 EUR. Dann hat der Fahrer gegen seinen alten Rennstall einen Anspruch auf die Zahlung des Differenzlohns, hier 70.000 EUR, sowie auf die Startprämie für die Tour-Teilnahme; denn diese Start-Möglichkeit besteht beim Continental Team nicht mehr.

Nicht selten schreiben sich Teams Klauseln in den Vertrag, dass bei Wegfall der Lizenz wegen Sponsorenrückzug der Vertrag ohne Zahlung eines Auflösungsschadens vom Team gekündigt werden kann. Diese Klauseln sind jedoch unwirksam, weil sie das wirtschaftliche Risiko allein auf den Fahrer verlagern. Der Fahrer wäre so unverhältnismäßig benachteiligt.

Insofern kann man auf den Punkt gebracht sagen: Bei Auflösung einer Mannschaft verlieren Fahrer, die noch Vertrag für das Folgejahr hätten, zumindest keine Zahlungsansprüche gegen Ihr Team. Aus dem Gehaltsanspruch wird ein Anspruch auf Schadensersatz.

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